Beinhaltet eine Mediationsvereinbarung auch einen Klageverzicht?

 1. Eine Mediationsvereinbarung ist dann kein vorläufiger Klageverzicht, wenn Regelungen über dessen Beendigung fehlen und damit die Mediation auch jederzeit beendet werden könnte, das heißt sogar unmittelbar nach deren Einleitung.

2. Der Verweis in einem Vertrag auf eine Internetseite mit weiteren Regelungen zu einem Mediationsverfahren „heilt“ in einem Vertragswerk nicht dessen bewusst hingenommene Intransparenz.

LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2010 – 4 O 259/09

Quelle: IBRRS 2010, 4796

OLG Koblenz – Gericht beauftragt einen Mediator: Wer muss die Kosten tragen?

Für die unmittelbare Beauftragung eines Mediators durch das Gericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, weil das Mediatorrechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Mediator entsteht, denen auch die Auswahl und Beauftragung des Mediators obliegt.
Wird ein Mediator dennoch durch das Gericht beauftragt, entsteht ihm gemäß §§ 675, 670 BGB i.V.m. der analogen Anwendung des JVEG ein unmittelbarer Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Der Mediator kann in diesem Fall nicht auf die zivilrechtliche Geltendmachung seines Anspruchs verwiesen werden.

OLG Koblenz, 21.01.2014

Aktenzeichen:
13 WF 43/14
192 F 296/13 AG Koblenz