1. Eine Mediationsvereinbarung ist dann kein vorläufiger Klageverzicht, wenn Regelungen über dessen Beendigung fehlen und damit die Mediation auch jederzeit beendet werden könnte, das heißt sogar unmittelbar nach deren Einleitung.
2. Der Verweis in einem Vertrag auf eine Internetseite mit weiteren Regelungen zu einem Mediationsverfahren „heilt“ in einem Vertragswerk nicht dessen bewusst hingenommene Intransparenz.
LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2010 – 4 O 259/09
Quelle: IBRRS 2010, 4796