Kostenrisiko, Prozessrisiko und Vergleichsbereitschaft

Macht das Kostenrisiko eines bevorstehenden Prozesses die Parteien vergleichsbereiter oder anders gesagt, verhindern Rechtsschutzversicherungen einen Vergleich?

Diese Frage kann man anhand des Erwartungswertes einer Klage berechnen, wobei unterstellt wird, dass neben den monetären Zielen keine weiteren Gründe für den Prozess vorhanden sind, was zumindest bei natürlichen Personen oft der Fall ist („Dem werde ich es zeigen!“).

Unterstellt, ein Kläger verlangt von einem Schuldner 10.000 €. Der außergerichtliche Schriftwechsel war erfolglos. Der Kläger schätzt seine Chancen bei Gericht vorsichtig auf 90 % ein (auf hoher See und vor Gericht …). Der Erwartungswert seiner Klage ist daher zunächst hinsichtlich der Klageforderung 90 % von 10.000 €, also 9.000 €. Der Schuldner seinerseits sieht die Sache natürlich anders als sein Gegner, aber meint, zumindest 40 % Chancen zu haben, dass das Gericht die Klage abweist. Sein Erwartungswert ist daher 6.000 €. In dieser Phase der Verhandlungen besteht kaum eine Einigungsmöglichkeit, weil der Schuldner allenfalls seinen Erwartungswert anbieten wird (6.000 €) und der Gläubiger aber nicht weniger als seinem Erwartungswert = 9.000 € zufrieden sein wird …

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Quelle: Recht & Mediation, Gerfried Braune